Eigentum als umfassende rechtliche Herrschaftsmacht über Sachen → §903 BGB >>


Das BGB gibt keine Definition des Eigentums. Der Eigentumsbegriff erschließt sich aus der Summe der das Eigentum betreffenden Regelungen.

Ganz am Anfang der gesetzlichen Vorschriften über das Eigentum steht § 903 BGB, der dem Eigentümer das Recht zuweist, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Auf der Regelung des § 903 BGB vor allem beruht die Bestimmung des Begriffs des Eigentums als der umfassenden rechtlichen Herrschaftsgewalt über die Sache.

Der Regelungsgehalt des § 903 BGB jenseits dieser Eigentumsdefinition ist gering. Ist der Eigentümer Besitzer der Sache, hat es also die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Sache, kann er als solcher auch mit der Sache nach Belieben verfahren. Ist er dagegen nicht Besitzer, gibt ihm § 903 BGB nicht etwa das Recht zur Eigenmacht gegenüber dem Besitzer. §§ 858 f. BGB gelten auch gegenüber dem Eigentümer und werden nicht etwa durch § 903 BGB eingeschränkt.

§ 903 BGB wirkt daher weitgehend nur deklamatorisch. Das gilt auch für § 903 S. 2 BGB, der das Willkürrecht des Eigentümers durch Tierschutzvorschriften begrenzt. Da das Tierschutzrecht zur Begründung seiner Geltung des Hinweises in § 903 S. 2 BGB nicht bedarf, erschöpft sich die Bedeutung des § 903 S. 2 BGB in der kaum erforderlichen Klarstellung, dass Tierschutzanforderungen auch gegenüber dem Eigentümer des Tieres gelten.

Der Stellenwert des Eigentums in der Privatrechtsordnung wird praktisch bedeutsamer in der Regelung des § 823 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gebracht, wonach jede schuldhaft rechtswidrige Verletzung des Eigentums einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Verletzer auslöst.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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